Der Wiederbeschaffungswert gibt an, wie viel Geld der Geschädigte vor dem Unfall hätte aufwenden müssen, um ein gleichwertiges Fahrzeug bei einem seriösen Händler zu erwerben. Er wird vom Kfz-Gutachter unter Berücksichtigung von Baujahr, Ausstattung, Laufleistung und regionaler Marktlage ermittelt und bildet die Grundlage zur Abrechnung.
Gutachten Lexikon
Der Restwert bezeichnet den Betrag, denn das beschädigte Fahrzeug im aktuellen Zustand am Markt noch erzielen kann z. B. durch Verkauf an einen Händler oder Aufkäufer. Für Privatpersonen erfolgt dieser Wert brutto (inkl. MwSt), bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern netto. Der Restwert wird vom Gutachter durch Vergleichswerte und spezialisierte Restwertbörsen ermittelt.
Der Wiederbeschaffungsaufwand bezeichnet den Betrag, der für die Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs erforderlich ist, abzüglich des Restwerts des beschädigten Fahrzeugs.
Auch bei fachgerechter Reparatur verliert ein Unfallfahrzeug an Marktwert z. B. wegen reduziertem Käuferinteresse. Diese sogenannte merkantile Wertminderung wird im Gutachten berücksichtigt und von der Versicherung ersetzt.
Die Nutzungsausfallentschädigung ist ein finanzieller Ausgleichsanspruch für den Zeitraum, in dem der Geschädigte sein Fahrzeug infolge eines unfallbedingten Schadens nicht nutzen kann und kein Mietwagen in Anspruch genommen wird.
Die Reparaturkosten übersteigen den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts die Reparatur gilt als unwirtschaftlich.
Eine Wiederherstellung ist technisch unmöglich oder unzulässig, z. B. wegen irreparabler Struktur- oder Rahmenschäden.
Tritt bei sehr neuwertigen Fahrzeugen ein (unter 1.000 km oder unter 1 Monat alt). Auch wenn technisch reparabel, gilt das Fahrzeug wegen erheblicher Wertminderung als wirtschaftlich unzumutbar Versicherung erstattet den vollen Neupreis.
Liegt der Schaden zwar über dem Wiederbeschaffungswert, aber maximal 30 % darüber, kann trotzdem eine Reparatur erfolgen unter folgenden Voraussetzungen:
Reparatur muss fachgerecht und vollständig gemäß Gutachten erfolgen (ggf. mit dokumentiertem Teilegebrauch). Fahrzeug muss mindestens 6 Monate im Besitz des Geschädigten verbleiben. Die Reparaturkosten inkl. Wertminderung dürfen 130 % des Wiederbeschaffungswerts nicht überschreiten.
Ein geringfügiger Schaden ohne strukturelle Beeinträchtigungen (z. B. leichte Kratzer oder Dellen). Laut aktueller Rechtsprechung gilt ein Schaden bis ca. 750–1.000 € brutto als Bagatellschaden.
Als nicht reparierte Vorschäden gelten bereits vor dem aktuellen Schadensereignis vorhandene, nicht instandgesetzte Beschädigungen an einem Fahrzeug oder einer Sache (z. B. Dellen, Kratzer, Roststellen, fehlende Anbauteile).
Als reparierte Vorschäden werden Schäden aus früheren Unfällen oder sonstigen Beschädigungen bezeichnet, die bereits instandgesetzt wurden, unabhängig von der Qualität oder fachlichen Ausführung der Reparatur. Auch wenn die Reparatur fachgerecht erfolgt ist, müssen solche Vorschäden im Gutachten vollständig und nachvollziehbar dokumentiert werden.
Ein Sammelbegriff für Schäden an Fahrzeugen oder deren Ladung, die während des Transports entstehen z. B. durch Unfälle, falsche Sicherung oder Umwelteinflüsse.
Die Versicherung erstattet die tatsächlich angefallenen Kosten, etwa für Reparatur, Mietwagen oder Gutachten auf Basis von Rechnungen und Belegen.
Bei der fiktiven Abrechnung macht der Geschädigte seinen Schaden auf Gutachtenbasis geltend, ohne die Reparatur tatsächlich durchführen zu lassen. In diesem Fall erhält er die Netto-Reparaturkosten (ohne Umsatzsteuer), die im Sachverständigengutachten ausgewiesen sind, von der Versicherung ersetzt.
Passt die Schadenbeschreibung zum realistisch möglichen Unfallgeschehen?
Besteht ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem konkreten Schaden?
Stimmen die technischen Merkmale des Schadens mit den beteiligten Fahrzeugen und deren Positionen/Bewegungen überein?
Das HIS (Hinweis- und Informationssystem der Versicherer) ist eine zentrale Datenbank zur Erkennung von Betrugsfällen und Schadenshäufungen. Dort werden u. a. gemeldete Unfälle, Schadenbilder und Auffälligkeiten gespeichert. Die Daten unterliegen der DSGVO jede Person hat das Recht auf jährliche Selbstauskunft bei der Informa HIS GmbH.
Website zur Datenabfrage: www.informa-his.de
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